Im Fall der am Montag letzter Woche in einem Anhänger im Bezirk Vöcklabruck gestorbenen Hunde bringt der Rechtsanwalt des Vereins Pfotenhilfe jetzt eine Sachverhaltsdarstellung bei der Staatsanwaltschaft ein. Er sieht den Tatbestand der Tierquälerei nach § 222 Strafgesetzbuch durch die - laut Hinweisen - südburgenländische Halterin verwirklicht. Es sei allgemein bekannt, dass bei hohen Temperaturen Hunde in Fahrzeugen schon nach wenigen Minuten erhebliche Probleme haben können und es schnell lebensgefährlich werden kann. Damit sei zumindest der für die gerichtliche Strafbarkeit erforderliche bedingte Vorsatz erfüllt, wofür der Gesetzgeber bei Tierquälerei mittlerweile bis zu zwei Jahre Freiheitsstrafe vorsieht. Zudem äußert der Anwalt aufgrund der raschen Entsorgung der Kadaver auch den Verdacht der Beweismittelunterdrückung nach § 295 StGB, wofür ein Strafrahmen von einem Jahr gelte.
Pfotenhilfe-Sprecher Jürgen Stadler dazu: "Dass hier offensichtlich versucht wurde, den qualvollen Todeskampf dieser hilflosen Hunde zu vertuschen, kommt erschwerend hinzu und lässt die Vorgänge und die Wertigkeit von Tieren bei solchen ohnehin schon suspekten 'Hundegebrauchsveranstaltungen' in einem noch schlechteren Licht erscheinen. Das Tierschutzgesetz ist hier zu wenig scharf, da es nur Geldstrafen vorsieht. Abschreckend sind aber nur Haftstrafen. Es ist ein bekannter Missstand, dass bei 'Hundesport'-Veranstaltungen die Hunde viele Stunden illegal in engen Boxen eingesperrt werden. Transportboxen oder -anhänger sind ausschließlich für den Transport erlaubt."
Verwahrung in Transportboxen illegal / Verbotenes Beißtraining war am Programm
Die stationäre Haltung von Hunden müsse aber laut 2. Tierhaltungsverordnung auf mindestens 15 qm erfolgen - außen wie innen. Es gebe keine Ausnahmen für diese Art von Veranstaltungen, bei denen auch nicht selten das berüchtigte und gemäß § 5 Tierschutzgesetz ausdrücklich illegale Beiß- und Angriffstraining "Schutz" praktiziert werde - laut Facebook-Seite des SVÖ Aurach war es auch bei dieser Veranstaltung am Programm.
Auch eine - auch nur kurzfristige - Ketten- oder anderweitige Anbindehaltung wäre laut Tierschutzgesetz §16 strengstens verboten. Bei der laut Medienberichten angeblich verwendeten "UV-Decke" auf dem Anhänger sei zudem anzumerken, dass diese laut Warnhinweis von Händlern nur bei leeren Fahrzeugen angewendet werden dürfen, weil sie offenbar zu wenig Frischluftzufuhr zulassen.
"Wir können nur hoffen, dass die Staatsanwaltschaft diesen Fall gebührend ernst nimmt und Anklage erhebt. Wir machen uns insbesondere deshalb große Sorgen, da die Halterin zumindest noch einen weiteren Schäferhund haben soll", so Stadler. "Ein Tierhaltungsverbots-Bescheid ist nach einer gerichtlichen Verurteilung oder Diversion sofort möglich und aus unserer Sicht bei derart schweren Fällen die einzig logische Konsequenz."
Veröffentlicht am 25. Juli 2024